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KMU-Praxisinformation | Kanton Basel-Stadt setzt den Basler Kompromiss zur Steuervorlage um | 2019

Am 10. Februar 2019 hat im Kanton-Basel Stadt das Stimmvolk den Basler Kompromiss zur Steuervorlage 17 deutlich angenommen. Der Regierungsrat hat am 26. Februar 2019 die Inkraftsetzung der Vorlage beschlossen.

Der Kanton Basel-Stadt ist somit der erste Kanton, der die kantonalen Massnahmen der Steuervorlage 17 in Kraft gesetzt hat. Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen profitieren von der starken Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuern. Natürliche Personen, vor allem der Mittelstand, freuen sich über die Senkung der Einkommenssteuer und die Erhöhung der Familienzulagen.

Bereits rückwirkend per 1. Januar 2019 treten folgende Massnahmen in Kraft:

Für juristische Personen

  • Der Gewinnsteuersatz wird von maximal 20 Prozent auf 6.5 Prozent gesenkt wodurch die Gesamtsteuerbelastung auf 13.04 Prozent gesenkt wird.
  • Der Kapitalsteuersatz reduziert sich von 5.25 Promille auf 1 Promille.
  • Aufhebung des gesonderten Steuersatzes von 9% für Vereine, Stiftungen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. Neu werden solche kantonal mit 6.5% besteuert

Für natürliche Personen

  • Der untere Einkommenssteuersatz wird auf 22.00 Prozent gesenkt, weitere Senkungen sind unter gewissen Bedingungen vorgesehen. Die Versicherungsabzüge werden erhöht (für Alleinstehende von CHF 2‘000 auf CHF 2‘400 und für Verheiratete von CHF 4‘000 auf CHF 4‘800). Als Folge davon, werden auch die Quellensteuertarife angepasst. Diese sind bereits auf der Homepage der Steuerverwaltung Basel-Stadt publiziert.

 

Massnahmen, die per 1. Januar 2020 in Kraft treten:

Für juristische Personen

  • Die Teilbesteuerung von Erträgen aus qualifizierten Anteilsrechten im Privat- und Geschäftsvermögen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent erhöht.

Für natürliche Personen

  • Die minimalen Familienzulagen werden auf CHF 275 pro Monat (Kinderzulage) bzw. auf CHF 325 (Ausbildungszulage) erhöht.

 

Am 19. Mai 2019 wird auf Bundesebene über die Steuerreform und AHV-Finanzierung STAF abgestimmt. Bei einer Annahme, treten im Kanton Basel-Stadt voraussichtlich per 1. Januar 2020 in Kraft:

  • Die Bestimmungen für Statusgesellschaften werden aufgehoben (Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften). Bis dahin bleibt der Kapitalsteuersatz für Statusgesellschaften von 0.5 Promille im Kanton Basel-Stadt bestehen. Im Fall einer Annahme können im Kanton Basel-Stadt stille Reserven während maximal fünf Jahren zu 3 Prozent versteuert werden. Damit wird die abrupte Steuermehrbelastung zum Teil abgefedert.
  • Einführung einer Patentbox für juristische und selbstständig erwerbende Personen sowie separate Übergangsbestimmungen für langjährige Statusgesellschaften (10 Jahre).
  • Vollständige Besteuerung der Transponierungserlöse und somit Abschaffung der Steuerfreigrenze von 5 Prozent auf Erlösen aus Übertragungen von qualifizierten Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder juristischen Person.
  • Ermässigung des steuerbaren Eigenkapitals, welches auf Beteiligungsrechte und Patente entfällt, in der Höhe von 80 Prozent, im Verhältnis zu den Gesamtaktiven.
  • Neue Regelungen zur Aufdeckung von stillen Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht. Die Regelungen behandeln die Aufdeckung mit grenzüberschreitenden Sachverhalten oder einer Steuerbefreiung.

Unseren News-Beitrag finden Sie hier zum Download.

 

Hinweis: Die Publikation zum Basler Steuerkompromiss 17 will einen Überblick vermitteln, enthält Informationen allgemeiner Art und gilt nicht als individuelle Abklärung. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.