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KMU-Praxisinformation | Kanton Basel-Landschaft nimmt die Steuervorlage an | 2019

Am 19. Mai 2019 hat die Schweizer Stimmbevölkerung das Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) angenommen. Über die Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft wurde am 24. November 2019 abgestimmt. Die Vorlage wurde mit 63.20% Ja-Stimmen angenommen.

Ab dem 1. Januar 2020 treten deswegen im Kanton Basel-Landschaft nun folgende Massnahmen in Kraft:

Für natürliche Personen

  • Der Abzug für Kosten der Kinderdrittbetreuung wird pro Kind auf CHF 10‘000.- erhöht (vorher CHF 6‘500.-)
  • Erhöhung bei der individuellen Prämienverbilligung bei der Krankenkassenprämie (im Umfang von gesamthaft CHF 17,4 Millionen)

Für juristische Personen

  • Der effektive kantonale Gewinnsteuersatz wird, gestaffelt über fünf Jahre, gesenkt. Für die Jahre 2020 – 2022 werden die ersten CHF 100‘000 des Reinertrages, wie bisher, mit 6% besteuert und der verbleibende Ertrag mit 8%. Für die Jahre 2023 – 2024 wird der gesamte Reinertrag mit 6.5% besteuert. Ab dem Jahr 2025 unterliegen die Reingewinne einer kantonalen Ertragssteuer von 4.4%. Bisher setzten die Gemeinden ihren Steuersatz für juristische Personen jährlich autonom fest. Bis Ende 2022 muss der Wert nun bei 2-5% des steuerbaren Reinertrages liegen und ab 2023 darf die Gemeindesteuer höchstens 55% der Staatssteuern betragen. Nach der Übergangsfrist beträgt die effektive Gewinnsteuerbelastung 13.45%.
  • Die kantonale Kapitalsteuer wird auf 1‰ des steuerbaren Kapitals festgelegt (mind. aber CHF 300). Die bisherige Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer entfällt. Die Kapitalsteuer bei den Gemeinden beträgt von 2020 – 2022 0.55% des steuerbaren Kapitals (mind. aber CHF 165) und anschliessend 55% der Staatssteuer.
  • Das steuerbare Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte, Konzerndarlehen und Patente entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz im Umfang von 80% ermässigt.
  • Die Teilbesteuerung von Erträgen aus qualifizierten Anteilsrechten im Privat- und Geschäftsvermögen wird von 50 Prozent auf 60 Prozent erhöht. Weiter wird vom Halbsatzverfahren zum Teilbesteuerungsverfahren gewechselt.
  • Einführung einer Patentbox.
  • Abschaffung der Steuerfreigrenze von 5% für Transponierungserlöse.
  • Entlastungsbegrenzung von 50%
  • Aufhebung der Bestimmungen über die Statusgesellschaften.
  • Neue Regelungen zur Aufdeckung von stillen Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht sowie beim Wechsel von der privilegierten Besteuerung in die ordentliche Besteuerung.
  • Änderung beim Kapitaleinlageprinzip für börsenkotierte Gesellschaften.

 

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Hinweis: Die Publikation zur baselländlichen Steuerreform will einen Überblick vermitteln, enthält Informationen allgemeiner Art und gilt nicht als individuelle Abklärung. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.