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KMU-Praxisinformationen | FABI | 2022

Erhöhung des Privatanteils auf Geschäftsfahrzeugen und Neuregelung von FABI ab. 1. Januar 2022
Auswirkungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

& Worum geht es?

Durch die Einführung von FABI im Januar 2016 konnten Kosten für Fahrten mit dem Geschäftsfahrzeug zwischen Wohn- und Arbeitsstätte laut Art. 26 Abs. 1 DBG nur noch bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3‘000 abgezogen werden. Der überschiessende Teil wurde dem steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmenden hinzugerechnet. Diese Regelung galt für die direkte Bundessteuer. Auf kantonaler Ebene wurde ein Maximalbetrag festgelegt (Art. 9 Abs. 1 StHG). Jedoch waren die Kantone frei bei einer allfälligen Begrenzung des Abzuges.

Dies führte zu erheblichem administrativem Mehraufwand - beim Arbeitgebenden in der Lohnadministration und beim Arbeitnehmenden bei der privaten Steuerdeklaration.

Ab 2022 wird nun dieser Mehraufwand wieder reduziert, indem der Privatanteil von monatlich 0.8% auf 0.9% des Geschäftsfahrzeugkaufpreises exkl. MwSt. erhöht wird (jährlich 10.8% anstelle 9.6%). Dagegen muss der Arbeitnehmende in seiner privaten Steuererklärung keine Einkommensaufrechnung für den Arbeitsweg mehr vornehmen. Trotz der Änderung besteht weiterhin die Möglichkeit, für den Arbeitsweg den effektiven Fahrkostenabzug geltend zu machen, indem man die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abrechnet.

& Was ändert sich konkret für mich als Arbeitgebenden?

  • Deklaration des jährlichen Privatanteils von 10.8% des Kaufpreises ohne MwSt. in Ziffer 2.2. des Lohnausweises, falls Privatanteil nicht durch Arbeitnehmende bezahlt
  • Markierung im Feld F des Lohnausweises
  • Pflicht zur Offenlegung des Anteils Aussendienst unter Ziffer 15 des Lohnausweises entfällt.

Fazit: Die Erhöhung des Fahrzeug-Privatanteils führt zu einer Erhöhung des Bruttolohns und muss in der Lohnadministration angepasst und im Lohnausweis des Arbeitnehmenden ausgewiesen werden. Bei der Erstellung der Lohnausweise muss der Anteil Aussendienst unter Ziffer 15 nicht mehr erwähnt werden. Auch der höhere Betrag des Fahrzeug-Privatanteils untersteht der AHV sowie den weiteren Sozialversicherungsabgaben.

& Was ändert sich konkret für mich als Arbeitnehmenden?

  • Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg sowie der Fahrkostenabzug bei der privaten Steuererklärung, wenn ein Geschäftsfahrzeug genutzt und pauschal abgerechnet wird.

Fazit: Kontrollieren Sie Ihre Lohnabrechnung für den Monat Januar 2022 und stellen Sie sicher, dass Ihr Fahrzeug-Privatanteil korrekt abgerechnet wurde. In Ihrer privaten Steuerklärung 2022 wird – bei Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs - der Weg von der Wohn- zur Arbeitsstätte nicht mehr bei Ihrem steuerbaren Einkommen aufgerechnet und der entsprechende Fahrkostenabzug entfällt.

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Bei Fragen oder Unklarheiten stehen Ihnen unsere Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner        Stefan Scheuring                               Leandro Gfeller

                                             dipl. Wirtschaftsprüfer                         dipl. Wirtschaftsprüfer

                                             s.scheuring@hbp.swiss                      gfeller@hbp.swiss

                                             Tel. 061 279 98 89                               Tel. 061 279 98 85

 

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Hinweis: Die Publikation über FABI will einen Überblick vermitteln, enthält Informationen allgemeiner Art und gilt nicht als individuelle Abklärung. Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen.