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Homeoffice für GrenzgängerInnen

Was muss beachtet werden, wenn GrenzgängerInnen im Homeoffice arbeiten?

Übersteigt der Anteil von Homeoffice-Tätigkeit der Grenzgänger ein bestimmtes Mass, hat dies Konsequenzen bei der Sozialversicherung und der Besteuerung. Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wurden die entsprechenden Regeln befristet ausser Kraft gesetzt. Diese Fristen laufen in Bälde ab.

Bereits vor der Covid-19 Pandemie haben Arbeitgebende ihre Arbeitszeit- und Arbeitsortmodelle überdacht. Die Modernisierung von Personalreglementen steht bei zahlreichen Arbeitgebern auf der To-do-Liste und der Megatrend «New Work» wurde durch die Pandemie nochmals zusätzlich beschleunigt. Die Homeoffice-Problematik für Grenzgängerinnen und Grenzgänger hat deshalb an Bedeutung gewonnen.

Werden Arbeitsorte neu definiert und verlagert sich die Ausübung der Tätigkeit vermehrt an den ausländischen Wohnsitz der Mitarbeitenden, gefährdet dies die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der Schweiz. Gemäss dem europäischen Koordinationsrecht ist dies bereits ab 25 % der Gesamttätigkeit und/oder des Arbeitsentgelts der Fall. Wird die Grenze überschritten, fällt gemäss Tätigkeitsortprinzip die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung des Mitarbeitenden an seinen Wohnsitzstaat.

Auch die Situation bezüglich Quellensteuer kann dadurch in Frage gestellt sein. Wer täglich oder zumindest regelmässig vom Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gilt unter Umständen als Grenzgänger. Je nach Vertragsstaat gelten abweichende Bestimmungen. Die Quellensteuer ist an die physische Ausübung der Arbeit geknüpft und infolgedessen entfällt dadurch das Besteuerungsrecht der Schweiz für die Homeoffice-Tage.

Alte Regelung wieder in Kraft

In Absprache mit den angrenzenden Ländern wurden diese Regeln aufgrund der Pandemie temporär aufgehoben. Die Vereinbarungen sind je nach Land unterschiedlich befristet, die Laufzeiten sind deshalb im Auge zu behalten. Exemplarisch wurde die Vereinbarung mit dem Fürstentum Liechtenstein bereits per 31. März 2022 gekündigt und diejenige mit Deutschland wird mit Wirkung auf den 30. Juni 2022 aufgehoben. Mit Frankreich hat die Schweiz eine Vereinbarung bis am 30. Juni 2022 abgeschlossen, deren Verlängerung ist noch ungewiss.

Es ist also absehbar, dass ein hoher Homeoffice-Anteil für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht attraktiv sein wird. Die Sozialversicherungen müssten im Wohnsitzstaat abgeliefert werden, was zu höheren Lohnabzügen und/oder Einbussen in der Altersvorsorge und letztlich weniger Nettolohn führen kann. Im Worstcase kann der Grenzgängerstatus verloren gehen oder der Arbeitgeber begründet eine steuerpflichtige Betriebsstätte am Wohndomizil des Mitarbeitenden.

Vorsorgliche Begrenzung des Homeoffice

Nicht ohne Grund empfiehlt der Arbeitgeberverband Basel einen maximalen Arbeitsanteil im Homeoffice für Grenzgängerinnen und Grenzgänger von 20 %. In Zweifelsfällen ist ein Nachweis des effektiven Arbeitsorts anhand eines Monitorings entscheidend, um arbeits- und steuerrechtliche Komplikationen zu vermeiden. Von der Homeoffice-Problematik sind insbesondere grenznahe Betriebe betroffen. Die geltenden Vorschriften lassen sich nur schwer mit zeitgemässen Arbeitszeit- und Arbeitsortmodellen vereinbaren. Aber solange keine neue Abstimmung zwischen den Vertragsstaaten ausgearbeitet wird, ist eine Flexibilisierung der Arbeitsmodelle für Grenzgänger nicht möglich.

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