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Berufliche Vorsorge für ältere Arbeitslose

Die Chance zum Verbleib in der Pensionskasse

Wer das 58. Altersjahr vollendet hat und seine Stelle durch Kündigung des Arbeitgebers verliert, hat die Möglichkeit, sich in dessen Pensionskasse weiter versichern zu lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betroffenen darüber zu informieren. Das Ausmass der Weiterversicherung hängt von dessen Bedürfnissen ab, die Möglichkeiten vom Reglement der Kasse.

Pandemie, Ukrainekonflikt, Bankenkrise, steigende Energiepreise und herrschende Inflation: Es erstaunt nicht, dass die Unternehmenskonkurse in der Schweiz derzeit deutlich über dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre liegen und es ist davon auszugehen, dass auch in naher Zukunft mit diversen Entlassungswellen zu rechnen ist. Davon betroffen sind oft ältere ArbeitnehmerInnen, da diese zum einen dem Unternehmen nicht mehr viele Jahre zur Verfügung stehen und darüber hinaus auch die höchsten Kosten verursachen (teure Löhne, hohe Vorsorgebeiträge). Für die Altersvorsorge der Betroffenen hat dies dramatische Folgen.

Besser abgesichert im Rentenalter

Oftmals bleibt ihnen nur die Wahl zwischen vorzeitigem Ruhestand oder dem Gang zum Arbeitslosenamt und der schier aussichtslosen Suche nach einer Neuanstellung. Kann man sich die frühzeitige Pensionierung nicht leisten und findet man keine neue Stelle, wird das Vorsorgekapital auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen und wartet dort darauf, bei Erreichen des Rentenalters bezogen zu werden. Ein lebenslanger monatlicher Rentenbezug ist in dieser Situation nicht mehr möglich. Viele Personen wünschen sich jedoch, nebst der AHV-Rente, eine monatliche Rente aus der zweiten Säule. Das macht die Planung der Ausgaben einfacher als mit einem grossen Geldbetrag, bei dem man nie weiss, wie lange er ausreicht. Solche Personen wären somit wiederum gezwungen, eine Frühpensionierung ins Auge zu fassen, jedoch mit merklichen Einbussen (tieferer Umwandlungssatz, Fehlbetrag beim Vorsorgekapital).

Diese Problematik hat der Gesetzgeber richtig erkannt und entsprechend gehandelt. Personen die nach Vollendung des 58. Lebensjahrs, das jeweilige Vorsorgereglement kann statt ab Alter 58 bereits ab Alter 55 vorsehen, die Stelle verlieren, haben seit dem 1. Januar 2021 das Recht, ihre berufliche Vorsorge im bisherigen Umfang weiterzuführen, um damit den Anspruch auf einen lebenslänglichen monatlichen Rentenbezug zu behalten. Diese Möglichkeit gilt für das BVG-Obligatorium wie auch für den überobligatorischen Teil (umhüllende Vorsorge).

Checklist

Für betroffene Personen ist dabei folgendes zu beachten:

  • Der Arbeitgeber muss gekündigt haben und hat eine gesetzliche Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
  • Die Frist zur Geltendmachung der Weiterführung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern obliegt den Pensionskassen, welche dies in ihren Reglementen festlegen.
  • Die Weiterführung der beruflichen Vorsorge umfasst die Arbeitgeber- sowie die Arbeitnehmerbeiträge, somit müssen beide Teile durch die angeschlossene Person übernommen werden.
  • Die Beiträge für die Risiken von Tod und Invalidität sowie für die Verwaltungskosten sind zwingend zu bezahlen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit weiterhin auch Sparbeiträge zu äufnen.
  • Eine Herabsetzung des versicherten Lohnes ist möglich, es gilt hierbei die BVG-Eintrittsschwelle zu beachten.
  • Einkäufe über die ordentlichen Beiträge hinaus, sofern entsprechendes Einkaufpotential besteht, sind weiterhin möglich. Die einbezahlten Beiträge und freiwilligen Einkäufe sind bei der privaten Steuererklärung vom Einkommen abziehbar.
  • Dauert die Weiterführung der Vorsorge mehr als zwei Jahre, so muss der Bezug der Leistung zwingend in Rentenform erfolgen. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung einer Leistung nur in Kapitalform vorsehen.

Tipps für die Betroffenen

Sind Sie von solch einer Situation betroffen ist es wichtig das Informationsschreiben des Arbeitgebers zur Fortführungsmöglichkeit des Anschlusses bei der Pensionskasse gut zu lesen. Falls Sie keines erhalten, weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf seine Informationspflicht hin. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit! Mein Vorsorgereglement beispielsweise sieht eine schriftliche Meldung, unter Vorlage des Kündigungsschreibens, bis spätestens zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Man ist also gut beraten, das Vorsorgereglement zeitig zu studieren. Beurteilen Sie Ihre Situation und entscheiden Sie, was für Sie die geeignete Vorgehensweise ist. Falls Sie unsicher sind, kann eine Beratung durch einen Experten eine gute Investition für eine auf Sie zugeschnittene Lösung sein. Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit der Anpassung ein bestehendes Problem richtig erkannt hat und somit mehr Flexibilität in der Vorsorge schafft. Entscheidend ist, dass betroffene Personen durch die Arbeitgeber gut informiert werden und sich selbst gut informieren, um davon zu profitieren.

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